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Stand September 2026 · Für gesetzlich Versicherte. Eine Schätzung für einen Kalendermonat, kein verbindlicher Kostenvoranschlag.
Preise, Annahmen und Grenzen der Schätzung
Pflegeleistungen: 0,07469 € je Punkt einschließlich Ausbildungsumlage. LK 31/33: 625 × Punktwert ÷ 60, auf Cent je Minute gerundet = 0,78 €/Minute. Bei § 45b beträgt der vollständige Preis 52,40 €/Stunde. Es kommen keine zusätzlichen Hausbesuchspauschalen oder Zuschläge hinzu.
Hausbesuchspauschalen: Bei den hier auswählbaren Pflegeleistungen enthält jede eingegebene Pflege automatisch LK 15 mit 6,07 €. Diese vereinfachte Schätzung setzt einzelne Besuche mit höchstens zwei Pflegen pro Tag voraus. Die Verteilung auf einzelne Tage wird nicht erfasst; bei mehr als zwei Besuchen am selben Tag erstellen wir eine individuelle Berechnung, damit die tägliche Abrechnungsgrenze berücksichtigt wird. Bei LK 31/33 wird LK 15a mit 8,00 € je Besuch angesetzt, ohne zusätzlichen LK 15 im selben Einsatz. Bei § 45b sind mit 52,40 €/Stunde alle Kosten enthalten. Bei den übrigen Abrechnungsarten sind mögliche Investitionskosten und weitere Zuschläge noch nicht hinterlegt. Kombinierte Einsätze mit SGB V, weiteren Pflegeleistungen oder anderen Anbietern erfordern eine individuelle Berechnung. Der tatsächliche Eigenanteil kann deshalb höher ausfallen. Der Rechner kombiniert § 36 und § 45b nicht automatisch und berechnet keine Umwandlungsansprüche oder Verhinderungspflege. Das verbleibende Pflegegeld wird separat geschätzt: voller Pflegegeldbetrag × nicht verbrauchter Anteil des Sachleistungsbudgets. Bereits eingeplante Sachleistungen werden mitgerechnet. Entlastungsbetrag und Behandlungspflege vermindern das Pflegegeld durch ihre Nutzung nicht. Voraussetzung: Pflegegeld bzw. Kombinationsleistung ist gewählt, die häusliche Pflege ist sichergestellt und der Anspruch besteht für den vollen Monat. Besondere Kürzungen, fehlende abrechenbare Zusatzkosten und Umwandlungsansprüche können das Ergebnis ändern. Nicht verbrauchtes Sachleistungsbudget wird nicht Euro für Euro ausgezahlt; das geschätzte Pflegegeld wird nicht vom Eigenanteil abgezogen.
Behandlungspflege: Die berechnete Zuzahlung setzt eine genehmigte Versorgung im hinterlegten Tarif voraus. 10 % der Kosten für höchstens die ersten 28 HKP-Tage im Kalenderjahr, zusätzlich 10 € je Verordnung; bei Befreiung oder unter 18 Jahren entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Hinzu kommt das selbst zu zahlende Behandlungspflege-Management: einmalig 19,74 € pro Verordnung. Bei einer weiterlaufenden Verordnung wird dieser Betrag nicht erneut je Monat oder Einsatz berechnet. Er wird separat ausgewiesen und durch die gesetzliche Zuzahlungsbefreiung im Rechner nicht reduziert. Verbandmittel und andere separat verordnete Produkte sind nicht enthalten. Bei wechselnder täglicher Versorgung oder einem Jahreswechsel ist eine individuelle Berechnung erforderlich.
Ein anspruchsberechtigter Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 wird von der Pflegekasse getragen. Für weitere Beratungen klären wir die Finanzierung vorab.
Grundlagen: Kombinationsleistung (§ 38) · Pflegegeldbeträge · NRW-Leistungskatalog · Pflegesachleistungen · Entlastungsbetrag · Gesetzliche Zuzahlungen. Individuelle Preise durch Kosok bestätigt, Stand 16.09.2026.
